BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23/09
BVerwG 30. März 2010
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BVerwG 11. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, beantragt eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in Dänemark. Er reiste mit einem kurzfristigen Schengen-Visum ein, ohne das für den Daueraufenthalt erforderliche nationale Visum. Die Behörde lehnte ab, Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 5 Abs. 2, 28 Abs. 1, 39 Nr. 3 AufenthG/ AufenthV. Das Gericht verneint unionsrechtlichen Nachzugsanspruch, da die deutsche Ehefrau keine nachhaltige Freizügigkeitsausübung im EU-Ausland vornahm. Der Kläger erfüllt nicht die Visumerfordernisse für den Daueraufenthalt, und § 39 Nr. 3 AufenthV privilegiert nur Eheschließungen im Inland. Das Ermessen der Behörde, von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht abzusehen, ist rechtmäßig.

Praxishinweis
Für den Nachzug drittstaatsangehöriger Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist ein nationales Visum erforderlich, wenn keine nachhaltige Freizügigkeitsausübung vorliegt. Eheschließungen im Ausland begründen keinen Anspruch auf Aufenthaltstitel ohne Visumverfahren. Die visumrechtliche Ungleichbehandlung ist verfassungs- und unionsrechtlich gerechtfertigt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23/09
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 23/09
    Entscheidungsdatum : 10. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

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