BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16
FG Sachsen 12. November 2015
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BFH 21. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohngrundstücks, das an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wurde. Für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung erhob der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss, den die Kläger als Handwerkerleistung nach § 35a EStG steuerlich geltend machten.

Entscheidungsgründe
Das FG hatte die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG bejaht. Der BFH hebt dies auf, da der Baukostenzuschuss nicht den Hausanschluss, sondern die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung (Teil des öffentlichen Sammelnetzes) betrifft. Dieses Netz steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt, weshalb keine Steuerbegünstigung vorliegt.

Praxishinweis
Baukostenzuschüsse für öffentliche Leitungen außerhalb des Grundstücks sind keine begünstigten Handwerkerleistungen i.S. von § 35a EStG. Steuerermäßigungen gelten nur für Aufwendungen, die unmittelbar dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen, insbesondere für den Hausanschluss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 18/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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