BPatG, Beschluss vom 25.10.2011 - 24 W (pat) 530/11
BPatG 25. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Inhaberin einer Marke beantragt Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nach Löschung wegen Nichtzahlung. Die Markenabteilung lehnt ab mit Verweis auf die Jahresfrist des § 91 Abs. 5 MarkenG, da die Frist angeblich vor Antragstellung abgelaufen sei.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht stellt klar, dass die Jahresfrist des § 91 Abs. 5 MarkenG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Nachzahlfrist gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG beginnt. Die Markenabteilung hat die Frist falsch berechnet und den Antrag wider besseres Wissen fehlerhaft abgelehnt. Die Beschwerdegebühr ist daher zurückzuzahlen.

Praxishinweis
Bei Wiedereinsetzungsanträgen zur Verlängerungsgebühr ist die Nachzahlfrist von sechs Monaten gemäß § 7 PatKostG zu beachten. Eine vorzeitige Annahme des Fristablaufs nach zehn Jahren ist unzulässig. Fehlerhafte Ablehnungen können zur Erstattung der Beschwerdegebühr führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 25.10.2011 - 24 W (pat) 530/11
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 24 W (pat) 530/11
    Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2011
    Amtliche Quelle :

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