BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
OLG Zweibrücken 23. Februar 2016
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OLG Zweibrücken 25. Mai 2016
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BVerfG 17. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit seiner Tochter, der aufgrund einer Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 BGB und § 1696 Abs. 2 BGB angeordnet wurde. Das Kind lehnt seit Jahren jeglichen Kontakt ab; das Amtsgericht und Oberlandesgericht bestätigen den Ausschluss.

Entscheidungsgründe
Die Gerichte stützen den Umgangsausschluss auf die fortbestehende Kindeswohlgefährdung infolge des elterlichen Konflikts und den Willen des inzwischen zwölfjährigen Kindes, dessen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten ist. Mildernde Maßnahmen und Zwangsmittel sind ungeeignet oder kontraproduktiv. Die fehlende Befristung ist verfassungsgemäß, da eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB möglich bleibt.

Praxishinweis
Unbefristete Umgangsausschlüsse sind zulässig, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und das Kind einen ablehnenden, reifen Willen äußert. Gerichte müssen mildernde Maßnahmen prüfen, Zwangsmaßnahmen sind nur bei Kindeswohlvereinbarkeit zulässig. Die Überprüfungspflicht nach § 166 Abs. 2 FamFG sichert die spätere Anpassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1547/16
    Entscheidungsdatum : 16. September 2016
    Amtliche Quelle :

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