BGH, Urteil vom 31.10.2019 - 1 StR 219/17
BGH 22. Oktober 2019
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BGH 31. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beklagten Prozessbetrug gem. §§ 263, 138 ZPO vor, da sie in einem Berufungsverfahren falschen Sachvortrag veranlasst bzw. nicht unterbunden und falsche Angaben gemacht haben sollen. Streitgegenstand sind insbesondere Äußerungen und Vorstandsbeschlüsse im Zusammenhang mit einem Restrukturierungsmandat.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Täuschungsvorsatz und Prozessbetrug, da der Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht bewusst falsch war (§ 138 ZPO). Vermutete oder unklare Tatsachenbehauptungen sind zulässig, solange sie nicht willkürlich oder „aufs Geratewohl“ erhoben werden. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, Zweifel werden zugunsten der Beklagten berücksichtigt.

Praxishinweis
Prozessbetrug setzt eine Verletzung der zivilprozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) mit bewusst falschem Vortrag voraus. Vermutungen und unklare Erinnerungen sind zulässig. Die Strafbarkeit endet dort, wo der zulässige Prozessvortrag beginnt. Freisprüche bei Prozessbetrug sind bei fehlendem Täuschungsvorsatz regelmäßig revisionsfest.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 31.10.2019 - 1 StR 219/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 219/17
    Entscheidungsdatum : 30. Oktober 2019
    Amtliche Quelle :

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