BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17
LG Braunschweig 27. April 2015
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BGH 27. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von ihrem Sohn (Beklagter zu 1) Rückzahlung von 58.735,54 EUR, die in einem Schließfach deponiert wurden. Die Klägerin hatte zuvor Sparbücher aufgelöst und das Geld bar entgegengenommen. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG verurteilte den Beklagten teilweise.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verkennt, dass die informatorische Parteianhörung (§ 141 ZPO) als Grundlage der freien Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen ist. Die Nichtberücksichtigung stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht hätte sich mit der erstinstanzlichen Anhörung auseinandersetzen oder selbst eine Anhörung durchführen müssen.

Praxishinweis
Bei Berufungsentscheidungen ist die informatorische Parteianhörung nach § 141 ZPO als zulässige Grundlage der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu beachten. Eine Nichtberücksichtigung kann Verfassungsverstöße begründen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 48/17
Entscheidungsdatum : 26. September 2017
Amtliche Quelle :

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