BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08
BVerwG 21. Februar 2007
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BVerwG 26. März 2007
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BVerwG 2. April 2008
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BVerwG 16. September 2008
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BVerfG 12. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Bruchteilseigentum an Grundstücken nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG als Restitution für verfolgungsbedingt entzogene Unternehmensbeteiligungen. Streitgegenstand ist, ob die Grundstücke mit „Mitteln des Unternehmens“ erworben wurden, insbesondere vor dem Hintergrund erheblicher Kapitalerhöhungen nach der Schädigung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint den Anspruch, da „Mittel des Unternehmens“ nur solche Mittel sind, die zum Zeitpunkt der Beteiligungsentziehung vorhanden waren, einschließlich organischen Wachstums. Wesentliche Kapitalerhöhungen nach der Schädigung lösen den Zurechnungszusammenhang auf, sodass die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG widerlegt ist. Die Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des VermG und dem alliierten Rückerstattungsrecht.

Praxishinweis
Bei Restitutionsansprüchen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG ist die Kapitalstruktur zum Zeitpunkt der Schädigung entscheidend. Wesentliche Kapitalerhöhungen nach Entziehung können den Anspruch auf Bruchteilseigentum ausschließen, da der Erwerb nicht mehr mit ursprünglichen Unternehmensmitteln erfolgt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 3132/08
    Entscheidungsdatum : 11. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

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