BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 6 AZR 595/09
BAG 24. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde vom BAT in den TVöD übergeleitet. Streit besteht über die korrekte Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 3 Firmen TV iVm. § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA, insbesondere ob der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Die Beklagte zahlte nur den gekürzten Ortszuschlag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA unter Einbeziehung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 zu bilden ist, da die Ehefrau des Klägers zum Überleitungsstichtag nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Die tarifliche Systematik schützt den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft, auch wenn der Arbeitgeber zuvor irrtümlich weniger zahlte.

Praxishinweis
Bei zeitversetzter Überleitung von Ehegatten in den TVöD ist das Vergleichsentgelt des später Übergeleiteten unter Berücksichtigung des ungekürzten Ortszuschlags zu berechnen. Arbeitgeber tragen die daraus resultierenden Mehrkosten, auch wenn zuvor nur gekürzte Ortszuschläge gezahlt wurden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 6 AZR 595/09
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 6 AZR 595/09
    Entscheidungsdatum : 23. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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