BGH, Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13
OLG Frankfurt 8. Dezember 2010
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BGH 11. Oktober 2012
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OLG Frankfurt 5. Juni 2013
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BGH 23. Januar 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars aus mehreren Rechnungen, die sie vorbehaltlos bezahlt hat. Die Beklagte rechnete teils nach Stundenlohnbasis, teils nach Honorarordnung ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit Verwirkungseinwand ab.

Entscheidungsgründe
Das Recht auf Rückzahlung ist nicht verwirkt (§§ 195, 199 BGB). Verwirkung setzt neben Zeitablauf ein besonderes Umstandsmoment voraus, das hier fehlt. Die vorbehaltlose Zahlung allein begründet kein Vertrauenstatbestand, der einen unzumutbaren Nachteil für die Beklagte begründet.

Praxishinweis
Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs vor Ablauf der dreijährigen Verjährung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmen. Vorbehaltlose Zahlungen rechtfertigen keine Verwirkung, wenn kein unzumutbarer Nachteil für den Zahlungsempfänger dargelegt wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 177/13
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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