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29. Mai 2009
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28. Dezember 2012
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)
- aus der gesetzlichen Rücklage
- b)
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d)
- aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
- Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)
- in die gesetzliche Rücklage
- b)
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- in satzungsmäßige Rücklagen
- d)
- in andere Gewinnrücklagen
- 5.
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
Fußnote
(+++ § 158: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Zum Anspruch des Genussscheininhabers auf RechenschaftslegungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 8. April 2016