BAG, Urteil vom 31.05.2023 - 5 AZR 273/22
LAG Niedersachsen 8. Februar 2022
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BAG 31. Mai 2023
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LAG Niedersachsen 21. Januar 2025
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BAG 25. März 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Nettovergütungsdifferenzen, da die Beklagte ihm einen Dienstwagen zur Privatnutzung als Sachbezug gewährt hat. Streit besteht über die Bewertung des Sachbezugs nach § 107 Abs. 2 GewO und die Einhaltung der Pfändungsgrenzen gemäß §§ 850 ff. ZPO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung ein Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist, dessen Wert mit 1 % des Listenpreises zu bemessen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die 0,03 %-Regelung für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte ist kein Sachbezug und darf nicht einbezogen werden. Die Einhaltung der Pfändungsgrenzen nach §§ 850c, 850e ZPO ist unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten zu prüfen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Dienstwagenüberlassung ist der Sachbezugswert strikt mit 1 % des Listenpreises zu ermitteln; der 0,03 %-Zuschlag ist nicht anzurechnen. Pfändungsfreigrenzen sind unter Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltspflichten zu prüfen. Prozessgerichte dürfen die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen mit eigenem Einkommen nicht eigenmächtig ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.05.2023 - 5 AZR 273/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 273/22
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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