BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R
SG Dortmund 12. September 2016
>
BSG 30. August 2017
>
BVerfG 21. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, bulgarische EU-Staatsangehörige, beantragt für Januar bis Juni 2015 Leistungen nach SGB II bzw. hilfsweise SGB XII. Der Beklagte verweigert SGB-II-Leistungen wegen Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF. Die Beigeladene lehnt SGB-XII-Leistungen ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Abänderung: Kein Anspruch auf SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aF), da Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche. EU-Recht, EFA und GG stehen dem nicht entgegen. Jedoch besteht Anspruch auf SGB XII-Leistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF) wegen Ermessenreduzierung auf Null nach sechsmonatigem Aufenthalt.

Praxishinweis
Erwerbsfähige EU-Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht sind von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen, haben aber Zugang zu existenzsichernden Ermessensleistungen nach SGB XII. Die Ermessenreduzierung auf Null nach sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt ist verfassungskonform und durchsetzbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 31/16 R
    Entscheidungsdatum : 29. August 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text