BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R
LSG Niedersachsen-Bremen 3. Juli 2014
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BSG 9. März 2016
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BVerfG 10. August 2017

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht ALG II und ist zur Erstattung von 8.352,03 Euro verpflichtet wegen vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens. Der Beklagte setzt eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre gegen den ALG II-Anspruch des Klägers durch.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II ist verfassungsgemäß und mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Aufrechnungshöhe von 30 % des Regelbedarfs bei vorwerfbarem Verhalten ist gesetzlich bindend, das Ermessen des Leistungsträgers ordnungsgemäß ausgeübt, und die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Bestandskraft der Erstattungsentscheidung.

Praxishinweis
§ 43 SGB II ermöglicht eine rechtskonforme Aufrechnung von Erstattungsansprüchen bis zu 30 % des Regelbedarfs über drei Jahre bei vorsätzlicher Pflichtverletzung. Die Entscheidung bestätigt die Durchsetzbarkeit solcher Aufrechnungen trotz laufenden ALG II-Bezugs und unterstreicht die Bedeutung der Ermessensausübung und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 20/15 R
Entscheidungsdatum : 9. März 2016
Amtliche Quelle :

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