BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15
BGH 19. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erbringt mangelhafte Terrassenbauleistungen, die Beklagten verweigern die Abnahme und fordern Mängelbeseitigungskostenvorschuss. Die Klägerin verlangt Werklohn, die Beklagten widerklagen auf Kostenvorschuss. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und gaben der Widerklage statt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung verlangt und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Ein bloßes Vorschussverlangen für Selbstvornahme begründet dies nicht. Die Sache wird zur weiteren Klärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Mängelrechte aus § 634 BGB sind vor Abnahme grundsätzlich ausgeschlossen. Vorab können Schadensersatzansprüche gem. §§ 280, 281 BGB geltend gemacht werden. Ein Kostenvorschussanspruch vor Abnahme setzt ein Abrechnungsverhältnis voraus, das nur bei endgültiger Ablehnung der Nachbesserung entsteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 193/15
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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