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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Fachbeiträge • 86
- 1. BGH: Schadenshöhe bei Inanspruchnahme des Hauptunternehmers auf Vorschusszahlung zur MängelbeseitigungEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 19. Februar 2024
- 2. Werkvertrag- Mängelrechte des Bestellers nach § 634 BGBEingeschränkter Zugriffwww.anwalt-rustemeier.de · 6. März 2017
- 3. Baurecht Architektenrecht ImmobilientransaktionenEingeschränkter ZugriffAdminseidenberg · https://baurecht-anwalt-muenchen.de/blog/ · 25. Oktober 2024
- 4. § 9 AGBGEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2026
- 5. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va