BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15
LG Duisburg 22. November 2013
>
OLG Düsseldorf 18. Februar 2015
>
BGH 24. September 2015
>
BGH 19. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Werklohn für einen Anbau, die Beklagte macht mit Widerklage Mängelrechte, Rückzahlung, Schadensersatz wegen Abriss-, Wiederaufbau- und Kanalbaukosten geltend. Streit besteht u.a. über Abnahme, Minderung und Schadensersatzansprüche vor Abnahme.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass Mängelrechte gem. § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme geltend gemacht werden können. Ausnahmen bestehen, wenn der Besteller Erfüllung nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Die Minderung nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB (kleiner Schadensersatz) nicht aus. Die Widerklage wegen Abriss-, Wiederaufbau- und Kanalbaukosten ist daher nicht unbegründet.

Praxishinweis
Mängelrechte aus § 634 BGB sind grundsätzlich erst nach Abnahme geltend zu machen; vor Abnahme stehen allgemeine Leistungsstörungsrechte offen. Bei endgültiger Abnahmeverweigerung und Weigerung des Unternehmers zur Mängelbeseitigung kann der Besteller Minderung und kleinen Schadensersatz auch ohne Abnahme geltend machen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge24

  • 1Werkvertrag: Mängelrechte erst nach Abnahme des WerksEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. Februar 2017

  • 2Minderung schließt Kostenvorschuss für Eigenreparatur nicht ausEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 17. Oktober 2024

  • 3Minderung und Rücktritt im Kaufrecht: Wechsel von Minderung zu RücktrittEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. Dezember 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 235/15
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text