BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R
LSG Nordrhein-Westfalen 28. Januar 2016
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BSG 8. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7, 11b SGB II für den Zeitraum 2/2014 bis 7/2014. Streitgegenstand ist die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Hundehaftpflichtversicherung als Absetzbetrag vom Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das LSG weist die Klage ab, da Beiträge zu Hundehaftpflichtversicherungen keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung i.S.v. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind. Die Absetzbarkeit setzt einen spezifischen Bezug zum Existenzminimum oder zur Eingliederung in Arbeit voraus, was bei der Hundehaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

Praxishinweis
Beiträge zu Hundehaftpflichtversicherungen mindern das Einkommen bei SGB-II-Leistungen nicht. Nur Pflichtversicherungen mit Bezug zu Existenzsicherung oder Erwerbsintegration sind abzugsfähig. Dies gilt auch bei gesetzlicher Versicherungspflicht nach Landesrecht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 10/16 R
    Entscheidungsdatum : 7. Februar 2017
    Amtliche Quelle :

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