BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 104/17
AG Frankfurt/Main 8. September 2016
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BGH 21. März 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kündigt dem Beklagten wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung wurde nach Überlassung an den Mieter an die Klägerin veräußert. Streit besteht, ob die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB Anwendung findet, obwohl kein Wohnungseigentum begründet oder eine Umwandlungsabsicht vorliegt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert für die Sperrfrist allein die Veräußerung an eine Personengesellschaft, nicht aber die Begründung oder Absicht der Umwandlung in Wohnungseigentum. Die Auslegung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 GG oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Kündigung ist wegen Nichteinhaltung der Sperrfrist unwirksam.

Praxishinweis
Bei Veräußerung vermieteten Wohnraums an Personengesellschaften greift die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs. 1a BGB unabhängig von einer Umwandlungsabsicht. Eigenbedarfskündigungen sind vor Ablauf der Sperrfrist unwirksam, auch wenn Wohnungseigentum nicht begründet wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 104/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 104/17
Entscheidungsdatum : 21. März 2018
Amtliche Quelle :

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