BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 1370/20
LG Berlin 13. Februar 2020
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BGH 26. Oktober 2021
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BGH 16. November 2021
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BGH 12. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung zweier Wohnungen wegen unberechtigter Untervermietung. Die Beklagte wehrt sich und macht Geldentschädigungsansprüche wegen einer von der Klägerin veranlassten verdeckten Videoüberwachung geltend. Die Videoaufnahmen erfolgten ohne Einwilligung und erfassten Eingangsbereiche der Wohnungen.

Entscheidungsgründe
Die Kündigungen sind unwirksam, da die Klägerin die unzulässigen Videoüberwachungen gemäß § 4 Abs. 1 BDSG aF und Art. 6 DSGVO nicht verwerten darf (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Überwachung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Ein Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB wird verneint, da kein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Klägerin nur fahrlässig handelte.

Praxishinweis
Unzulässig erlangte Beweismittel aus verdeckter Videoüberwachung sind im Zivilprozess nicht verwertbar. Die Abwägung zwischen Datenschutzgrundverordnung, Grundrechten und Zivilprozessrecht führt zu einem Verwertungsverbot. Geldentschädigungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen setzen einen schwerwiegenden Eingriff voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 1370/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 1370/20
Entscheidungsdatum : 11. März 2024
Amtliche Quelle :

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