BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R
SG Detmold 26. Oktober 2006
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LSG Nordrhein-Westfalen 14. November 2007
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BSG 19. Mai 2009
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BVerfG 14. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt Sozialhilfe nach SGB XII. Im Februar 2006 zahlten die Stadtwerke eine Stromkostenerstattung von 204,98 Euro aus, die der Beklagte als Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII berücksichtigte. Streit besteht über die Anrechnung der Erstattung auf die Sozialhilfeleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass einmalige Stromkostenerstattungen im Zuflussmonat als Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 SGB XII zu werten sind. Eine Aufteilung auf mehrere Monate erfolgt nur, wenn die Einmalzahlung den Bedarf eines Monats übersteigt (§ 8 VO zu § 82 SGB XII). Die Berücksichtigung verstößt nicht gegen Art. 1, 3 GG. Fehlende Feststellungen zur Erwerbsminderung und Bedürftigkeit führen zur Zurückverweisung.

Praxishinweis
Stromkostenerstattungen sind im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen und mindern die Sozialhilfe. Eine zeitanteilige Verteilung ist nur bei Überschreitung des Monatsbedarfs geboten. Bei unklarer Erwerbsminderung und Bedürftigkeit sind weitere Feststellungen erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 35/07 R
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2009
    Amtliche Quelle :

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