BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18
LG Frankfurt/Main 30. April 2018
>
OLG Frankfurt 6. September 2018
>
BGH 24. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Auskunft über Bestandsdaten von Nutzerkonten der Beklagten, Betreiberin von Facebook und Messenger, wegen rechtswidriger, beleidigender Nachrichten. Die Klägerin hat kein Nutzerkonto und nutzt den Messenger nicht. Die Vorinstanzen lehnten den Auskunftsantrag ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung auf und verweist zurück. § 14 Abs. 3-5 TMG ist anwendbar auf alle Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1 TMG, nicht nur soziale Netzwerke nach § 1 Abs. 1 NetzDG. Die Vorschrift stellt eine notwendige und verhältnismäßige datenschutzrechtliche Ermächtigung zur zweckändernden Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dar (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO). Das Gestattungsverfahren ist eine Zivilsache im Sinne der Brüssel-Ia-VO.

Praxishinweis
Auskunftsansprüche nach § 14 Abs. 3 TMG können gegen alle Diensteanbieter geltend gemacht werden, nicht nur gegen soziale Netzwerke. Die Anwendungsvoraussetzungen sind sorgfältig zu prüfen, insbesondere ob rechtswidrige Inhalte vorliegen und ob der Messenger als Telemedium anzusehen ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig und unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Auskunftsanspruch nach §14 TMG bei plattforminternem BeschwerdeEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. April 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZB 39/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 39/18
Entscheidungsdatum : 23. September 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text