BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 226/09
AG Potsdam 9. Oktober 2008
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LG Potsdam 23. Juli 2009
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BGH 8. Juni 2011
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LG Potsdam 10. September 2014

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Sachverhalt
Die Kläger kündigen das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen beabsichtigter Veräußerung eines unrentablen, vermieteten Einfamilienhauses. Die Beklagte ist Mieterin und Mitbesitzerin. Vorinstanzen lehnten die Kündigung ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verkennt, dass der erhebliche Nachteil des Vermieters nicht allein am Zustand bei Erwerb zu messen ist. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und das Mieterinteresse sind abzuwägen. Die Revision rügt unzureichende Berücksichtigung der Unverkäuflichkeit im vermieteten Zustand und der wirtschaftlichen Nachteile für die Kläger.

Praxishinweis
Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordern eine umfassende Einzelfallabwägung, die auch die Unverkäuflichkeit und wirtschaftliche Unrentabilität im vermieteten Zustand berücksichtigt. Ein Festhalten an Erbwerbszuständen ist unzulässig. Die Entscheidung ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 16. Juni 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 226/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 226/09
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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