BGH, Urteil vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20
OLG Düsseldorf 25. Juni 2020
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BGH 10. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Einzelkaufmann und Oldtimersammler, erwirbt von der gewerblichen Beklagten einen 20 Jahre alten Gebrauchtwagen. Streit besteht über Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Drosselklappe, Klimaanlage, Abgasanlage und Antenne sowie über die Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendung der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB bei der Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln eines Einzelkaufmanns und qualifiziert den Kauf als Verbrauchsgüterkauf (§§ 13, 14, 474 BGB). Folglich greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB aF zugunsten des Klägers. Die Schadensersatzansprüche sind daher nicht ohne weitere Feststellungen abzuweisen. Die Bemessung des Schadensersatzes kann fiktiv anhand der Mangelbeseitigungskosten erfolgen (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB).

Praxishinweis
Bei Gebrauchtwagenkäufen durch Einzelkaufleute ist die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 14 BGB sorgfältig zu prüfen; die handelsrechtliche Vermutung des § 344 HGB findet keine Anwendung. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB aF gilt, was die Durchsetzung von Mängelrechten erleichtert und fiktive Schadensbemessung zulässt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 187/20
Entscheidungsdatum : 9. November 2021
Amtliche Quelle :

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