BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18
OLG Stuttgart 13. November 2018
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BGH 11. Dezember 2019
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OLG Stuttgart 9. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen gebrauchten Pkw mit Winterrädern, deren Felgen keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Fahrzeugmodell besitzen. Er erklärt Rücktritt wegen fehlender ABE, ohne dem Beklagten eine Nacherfüllungsfrist zu setzen. Das Berufungsgericht weist die Klage ab, die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 434, 437, 323, 346, 275, 326 BGB sowie § 19 StVZO. Das Gericht bestätigt das Vorliegen eines Sachmangels wegen fehlender ABE der Felgen, hält aber die Nacherfüllungsfrist für entbehrlich nur bei Unmöglichkeit beider Nacherfüllungsarten. Die Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ist unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung durch Erlöschen der Fahrzeugbetriebserlaubnis und fehlender Feststellungen zur Gefährdungslage nicht abschließend zu beurteilen.

Praxishinweis
Fehlende ABE an Fahrzeugteilen begründet einen Sachmangel, der Rücktritt ermöglicht, wenn Nacherfüllung unmöglich ist. Die Gefährdung durch Erlöschen der Betriebserlaubnis ist im Einzelfall zu prüfen. Eine umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung der StVZO-Rechtsfolgen ist erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 361/18
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

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