BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
OLG Stuttgart 20. März 2013
>
BGH 28. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs wegen Mängeln an der Einparkhilfe. Nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen trat er vom Vertrag zurück. Die Beklagte verweigerte Rückzahlung, das Berufungsgericht lehnte den Rücktritt mit Verweis auf Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB: Die Pflichtverletzung ist bei behebbaren Mängeln in der Regel nicht unerheblich, wenn die Mangelbeseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen. Die vom Berufungsgericht angenommene zehnprozentige Bagatellgrenze wird verworfen. Die Interessenabwägung erfordert eine flexible Einzelfallprüfung.

Praxishinweis
Für Rücktrittsrechte bei Sachmängeln ist die 5%-Grenze des Mangelbeseitigungsaufwands als Richtwert maßgeblich. Rücktritt wegen geringfügiger Mängel ist danach nur bei Kosten unterhalb dieser Schwelle ausgeschlossen. Dies stärkt die Käuferposition und begrenzt die Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge34

  • 1Zivilrecht ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 30. November 2014

  • 2Autokauf: Rücktritt vom Autokauf wegen SchummelsoftwareEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. November 2016

  • 3Schummelsoftware beim Autokauf: Rücktritt beim GebrauchtwagenkaufEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. November 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 94/13
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text