BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16
BGH 1. Februar 2017

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Sachverhalt
Kläger und Beklagte schließen im Scheidungsverfahren einen gerichtlich festgestellten Scheidungsfolgenvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, der u.a. den gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche regelt. Kläger begehrt Auskunft und Zugewinnausgleich wegen angeblicher arglistiger Täuschung der Beklagten bei Vermögensangaben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Anspruch, da der Vergleich formwirksam ist. § 127a BGB findet entsprechende Anwendung auf den nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich, der die notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert mangels Vorsatz der Beklagten. Der Beschlussvergleich bietet Schutz vor Übereilung und erfüllt die Beweisfunktion einer notariellen Urkunde.

Praxishinweis
Gerichtlich festgestellte Vergleichsvereinbarungen nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzen die notarielle Beurkundung gemäß § 127a BGB. Arglistige Täuschung ist nur bei nachweisbarem Vorsatz anfechtbar. Die Entscheidung stärkt die Verbindlichkeit von Scheidungsfolgenvergleichen im Beschlussverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 71/16
Entscheidungsdatum : 1. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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