BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R
LSG Nordrhein-Westfalen 6. Juli 2016
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BSG 14. März 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin, Trägerin einer Musikschule, beauftragte den Beigeladenen zu 1. als Musiklehrer auf Honorarbasis. Die Beklagte stellte im Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Streitgegenstand ist die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Bescheide auf, da keine Weisungsgebundenheit im Sinne eines umfassenden Direktionsrechts vorliegt. Die Tätigkeit ist durch eigenverantwortliche Gestaltung, freie Teilnahme an Konferenzen und das Fehlen typischer Arbeitnehmerrechte geprägt. Die vertragliche Selbstständigkeit wird durch tatsächliche Umstände bestätigt, § 7 Abs. 1, § 7a SGB IV sind maßgeblich.

Praxishinweis
Bei Lehrtätigkeiten, die sowohl selbstständig als auch abhängig erbracht werden können, ist die vertragliche Vereinbarung mit tatsächlicher Praxis abzugleichen. Ein Lehrplan begründet keine Weisungsunterworfenheit. Die Gesamtwürdigung aller Umstände ist entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 3/17 R
Entscheidungsdatum : 14. März 2018
Amtliche Quelle :

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