BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 212/12
LG Dortmund 20. Juli 2012
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BGH 25. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin tauscht ihre Wohnungseingangstür aus, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich einheitliche Türgestaltungen beschlossen hat. Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss, der die Gestaltung der Wohnungseingangstüren regelt. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab, die Revision wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Wohnungseingangstüren stehen gemäß § 5 Abs. 1, 2 WEG zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, da sie wesentliche Gebäudebestandteile (§ 94 BGB) sind und der äußeren Gestaltung sowie dem Schutz des Gebäudes dienen. Die Wohnungseigentümer sind nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG befugt, einheitliche Gestaltungsbeschlüsse zu fassen. Der Beschluss entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Praxishinweis
Gestaltungsbeschlüsse zu Wohnungseingangstüren sind zulässig, da diese im Gemeinschaftseigentum stehen. Abweichende individuelle Gestaltungen bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Sicherheitsbedenken müssen innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 212/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 212/12
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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