BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 174/11
LG München I 27. Juni 2011
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BGH 2. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangt die Zustimmung zum Austausch eines schadensbedingten Dachflächenfensters nebst Laibung auf Kosten der Gemeinschaft sowie Ersatz der Gutachterkosten. Die Gemeinschaftsordnung regelt Instandhaltungspflichten der Fenster im Sondereigentum.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 2, 21 Abs. 1, 4, 5 Nr. 2 WEG sowie § 6 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung. Das Gericht stellt klar, dass die vollständige Erneuerung der Fenster mangels eindeutiger Zuweisung nicht dem Sondereigentümer, sondern der Gemeinschaft obliegt. Die Instandhaltungspflicht des Eigentümers umfasst nur Pflege und Reparatur, nicht den Austausch. Die Gutachterkosten sind daher erstattungsfähig.

Praxishinweis
Bei Gemeinschaftsordnungen, die den Außenanstrich der Fenster der Gemeinschaft zuweisen, ist im Zweifel die vollständige Fensterrenovierung Gemeinschaftsaufgabe. Sondereigentümer können die Zustimmung zum Austausch nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen; Gutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn die Gemeinschaft die Maßnahme ablehnt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 174/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 174/11
Entscheidungsdatum : 1. März 2012
Amtliche Quelle :

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