BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16
FG Köln 13. Januar 2016
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BFH 18. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 geltend. Das Finanzamt berücksichtigt diese nicht, woraufhin die Klägerin Klage erhebt. Streitentscheidend ist die Auslegung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nach der Gesetzesänderung durch das AmtshilfeRLUmsG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Klage ab. Scheidungskosten sind Prozesskosten i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG und vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, da sie nicht der Sicherung der Existenzgrundlage oder lebensnotwendiger Bedürfnisse dienen. Die zumutbare Belastung ist mit 1.063 EUR anzusetzen.

Praxishinweis
Scheidungskosten sind nach aktueller Rechtslage regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Nur bei Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen sind Prozesskosten abziehbar. Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist gemäß BFH-Rechtsprechung stufenweise vorzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 9/16
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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