BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2006 - 8 C 13/05
BVerwG 1. April 2003
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BVerwG 28. April 2004
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OVG Schleswig-Holstein 5. Januar 2005
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BVerwG 25. Januar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Bürogebäude in W. nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung unterliegt, hilfsweise die Befreiung hiervon. Die Beklagte ordnete den Anschlusszwang aus Gründen des Klimaschutzes an.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verfassungs- und Europarechtskonformität eines landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 17 GO Schleswig-Holstein. Die Norm verletzt nicht die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie europarechtliche Vorgaben. Klimaschutzrechtfertigung ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Anschluss- und Benutzungszwänge zur öffentlichen Fernwärmeversorgung sind rechtlich zulässig, wenn sie dem Klimaschutz dienen. Mandanten können Befreiungen nur in Ausnahmefällen erwarten; die Revision gegen entsprechende Bescheide ist regelmäßig erfolglos.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2006 - 8 C 13/05
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 13/05
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2006
    Amtliche Quelle :

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