BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11
OLG Karlsruhe 8. Dezember 2011
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BGH 15. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs Zahlung rückständiger Leasingraten, Restwertausgleich und Sicherstellungskosten. Die Beklagte widerruft den Vertrag, beruft sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Widerrufsbelehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als ordnungsgemäß, wenn das Muster der Anlage 2 BGB-InfoV verwendet wird. Die Widerrufsfrist war daher abgelaufen, der Widerruf unwirksam.

Praxishinweis
Verwender der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV können sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, auch bei geringfügigen Formmängeln. Dies sichert Rechtssicherheit und schützt vor unberechtigten Widerrufen nach Fristablauf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 378/11
Entscheidungsdatum : 14. August 2012
Amtliche Quelle :

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