Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
24. Juli 2024
24. Juli 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Fachbeiträge • 50
- 1. BeteriebsratEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juli 2018
- 2. Betriebsrat 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Juni 2021
- 3. Betriebliche Lohngestaltung und der TarifvorbehaltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. März 2012
- 4. Betriebsrat 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Januar 2020
- 5. Unterlassungsansprüche des Betriebsrates bei PersonalmaßnahmenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. November 2009
- 6. Betriebsrat 11Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2015
- 7. Betriebsübergang 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. August 2015
- 8. Betriebsrat 12Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. März 2014