BGH, Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 147/18
BGH 29. August 2018

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes, Besitz, Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt, teils freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Teilfreisprüche ein, insbesondere wegen Vorwürfen aus den Fällen 1 und 3 (sexueller Missbrauch und Verbreitung von Fotos).

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Landgericht die Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB (Herstellen und Zugänglichmachen von Lichtbildern) nicht geprüft hat. Die sexuelle Handlung ist auch bei ambivalenten Tätigkeiten anhand eines objektiven Maßstabs unter Einbeziehung der Tätermotivation zu beurteilen. § 184b StGB umfasst auch Herstellung kinderpornographischer Schriften zum Eigenbedarf.

Praxishinweis
Bei sexuellen Handlungen an Kindern sind auch ambivalente Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tätermotivation strafbar. Die Strafbarkeit nach § 201a StGB ist eigenständig zu prüfen. Die Revision kann auch Teilfreisprüche aufheben, wenn Tatkomplexe zusammenhängen und Rechtsfehler vorliegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 147/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 147/18
    Entscheidungsdatum : 29. August 2018
    Amtliche Quelle :

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