BGH 21. September 2016

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 184f Nr. 1 StGB aF) in mehreren Fällen und Besitz kinderpornografischer Schriften verurteilt. Die Taten betreffen sexuelle Berührungen an zwei 13-jährigen Mädchen während gemeinsamer Urlaube sowie Besitz einschlägiger Bilddateien.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zum Freispruch im Fall 2, da die Umarmung trotz Körperkontakt nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 184f Nr. 1 StGB aF überschreitet. Die Fälle 3 und 4 erfüllen die Erheblichkeit wegen gezielter, intensiver Berührungen des nackten Gesäßes. Sexualbezug ist stets gegeben, maßgeblich ist die sexuelle Motivation des Täters.

Praxishinweis
Bei sexuellen Handlungen an Kindern ist die Erheblichkeit nach § 184f Nr. 1 StGB aF anhand Intensität, Dauer und sozialer Unzumutbarkeit zu prüfen. Ambivalente Handlungen können tatbestandsmäßig sein, wenn sie sexualbezogen und erheblich sind. Kurze Umarmungen in Badebekleidung genügen regelmäßig nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.09.2016 - 2 StR 558/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 558/15
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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