BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15
ArbG Düsseldorf 2. März 2015
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LAG Düsseldorf 7. Oktober 2015
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BAG 23. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter befristet beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit (§ 3 Ziff. 4) und eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende (§ 8 Ziff. 1) geregelt. Die Beklagte kündigte während der Probezeit mit dieser Frist, der Kläger focht die Kündigungsfrist an.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 622 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3, 8 des Arbeitsvertrags. Das Gericht hält die Kündigungsfrist des § 8 Ziff. 1 für ab Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, da keine unmissverständliche Regelung vorliegt, dass die kürzere gesetzliche Frist der Probezeit gelten soll. Die Klauseln sind aus Sicht des durchschnittlichen Arbeitnehmers so auszulegen, dass die längere Frist auch während der Probezeit gilt. Eine Intransparenz führt nicht zur Anwendung der gesetzlichen Frist, sondern zur Bindung an die vertragliche Frist.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Probezeit- und Kündigungsfristenklauseln klar und unmissverständlich regeln, ab wann welche Frist gilt. Fehlt eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung, gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auch während der Probezeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 705/15
Entscheidungsdatum : 22. März 2017
Amtliche Quelle :

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