BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 156/13
BGH 25. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum sowie Aufwendungsersatz. Die Beklagte veräußert Eigentumswohnungen sukzessive, teils nach Vermietung. Streit besteht über Verjährung und Anwendbarkeit von Werkvertrags- oder Kaufrecht auf Nacherfüllungsansprüche.

Entscheidungsgründe
Die Revision hebt die Verjährungsentscheidung des Berufungsgerichts auf. Die WEG ist prozessführungsbefugt für kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Für 2007 geschlossene Verträge gilt Kaufrecht, nicht Werkvertragsrecht. Die Klausel zur Verjährungsfrist in § 3 Nr. 2 Abs. 6 der Verträge verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) und ist unwirksam. Die Klage ist daher nicht verjährt. Auch der Aufwendungsersatzanspruch ist nicht verjährt.

Praxishinweis
WEGen können kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB an sich ziehen und gemeinschaftlich durchsetzen. Bei später vermieteten Eigentumswohnungen nach ca. drei Jahren gilt Kaufrecht. Klauseln, die Verjährungsbeginn vorverlegen, sind wegen Intransparenz oft unwirksam.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 24. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 156/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 156/13
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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