BFH, Entscheidung vom 29.02.2008 - IV S 1/08
BFH 29. Februar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erheben Gegenvorstellung gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Gewinnfeststellungsverfahren 1993. Sie rügen mangelnde Sachaufklärung und behaupten Gehörsverletzung, nachdem der Senat von einer Begründung des Beschlusses abgesehen hat.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da sie nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) nicht mehr statthaft ist. Selbst bei Zulässigkeit fehlt es an schwerwiegenden Mängeln, die eine objektive Willkür der Entscheidung begründen (§ 96 Abs. 1 FGO). Die Rüge der Gehörsverletzung ist nur im Anhörungsrügeverfahren zulässig und wurde nicht fristgerecht erhoben.

Praxishinweis
Gegenvorstellungen gegen Nichtzulassungsbeschlüsse sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zulässig. Gehörsrügen müssen fristgerecht im Anhörungsrügeverfahren gemäß § 133a FGO vorgebracht werden, andernfalls sind sie unbeachtlich und führen nicht zur Aufhebung der Entscheidung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 29.02.2008 - IV S 1/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IV S 1/08
    Entscheidungsdatum : 28. Februar 2008

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