BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21
BGH 16. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Wohnungseigentümerin einer Gemeinschaft die gerichtliche Ersetzung von Beschlüssen zur Verteilung des Selbstbehalts aus einer verbundenen Gebäudeversicherung bei Leitungswasserschäden. Streit besteht über die Umlage des Selbstbehalts auf Gemeinschafts- oder Sondereigentum gemäß §§ 16, 18, 23 WEG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss die Verteilung des Selbstbehalts regeln kann, auch bei umstrittener Rechtslage. Der Selbstbehalt ist als Gemeinschaftskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu verteilen, unabhängig vom Schadensort. Ein Anspruch auf abweichende Verteilung setzt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG voraus. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben und zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss die künftige Verwaltungspraxis bei der Verteilung des Selbstbehalts verbindlich festlegen. Abweichende Umlagen bedürfen schwerwiegender Gründe nach § 10 Abs. 2 WEG. Beschlussersetzungsklagen sind zulässig, um Rechtsklarheit bei ungeklärten Rechtsfragen zu schaffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 69/21
Entscheidungsdatum : 15. September 2022
Amtliche Quelle :

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