BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16
OLG Braunschweig 16. November 2016
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BGH 24. August 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Rückstauschadens infolge Wurzeleinwuchses eines Kastanienbaums auf dem Grundstück der Beklagten. Die Beklagte ist zugleich Eigentümerin des baumbestandenen Grundstücks und Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage. Die Klägerin hatte keine Rückstausicherung eingebaut.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers für Baumwurzelverwurzelungen in Abwasserkanälen vom Einzelfall abhängt (§ 823 Abs. 1 BGB). Als Betreiberin der Abwasseranlage muss die Beklagte den Kanal regelmäßig kontrollieren (§§ 60, 61 WHG). Ein Haftungsausschluss wegen fehlender Rückstausicherung der Klägerin greift nicht, sondern ist als Mitverschulden (§ 254 BGB) zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Grundstückseigentümer haften für Baumwurzelverwurzelungen in Abwasserkanälen, wenn Kontrollpflichten erkennbar verletzt werden. Betreiber von Abwasseranlagen müssen regelmäßige Inspektionen durchführen. Fehlende Rückstausicherungen des Geschädigten mindern den Anspruch nur im Mitverschuldensrahmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 574/16
Entscheidungsdatum : 24. August 2017
Amtliche Quelle :

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