BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13
BGH 17. Oktober 2013
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BGH 3. April 2014
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BGH 22. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Im Insolvenzverfahren meldet eine Gläubigerin eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Der Schuldner widerspricht nur dem Rechtsgrund, nicht der Forderung selbst. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung verweigern die Insolvenzgerichte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs.

Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 174, 178, 201, 302 InsO ist der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung unschädlich für die Rechtskraft der Forderung in der Tabelle. Die Forderung gilt als festgestellt, wenn der Schuldner nicht den Bestand bestreitet. Die vollstreckbare Ausfertigung ist daher zu erteilen, da der Widerspruch nicht die Vollstreckung hindert.

Praxishinweis
Widerspricht der Schuldner nur dem Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel aus der Insolvenztabelle zu gewähren. Die Vollstreckung kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) anfechten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZB 93/13
    Entscheidungsdatum : 2. April 2014
    Amtliche Quelle :

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