BSG, Urteil vom 21.11.2024 - B 8 SO 5/23 R
LSG Nordrhein-Westfalen 25. Januar 2023
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BSG 21. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerspricht einem Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers (Beklagter) zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, das im Rahmen der Hilfe zur Pflege für seinen Vater erging. Der Beklagte verlangt umfassende Auskünfte ab Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach § 94 Abs. 1a Satz 5 i.V.m. § 117 SGB XII auf Einkommensverhältnisse, nicht auf Vermögensangaben. Ein gestuftes Auskunftsverfahren ist gesetzlich vorgesehen. Das umfassende Verlangen des Beklagten ist rechtswidrig, eine Reduktion des Verwaltungsakts scheidet aus.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger dürfen Auskünfte nur zu Einkommensarten einholen, die für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze relevant sind. Vermögensauskünfte sind erst bei Überschreiten der Einkommensgrenze und im weiteren Verfahren zulässig. Ein umfassendes Auskunftsverlangen ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung.

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  • 1Neues gestuftes Auskunftsverfahren im AngehörigenEingeschränkter Zugriff
    https://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 14. März 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 21.11.2024 - B 8 SO 5/23 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 5/23 R
Entscheidungsdatum : 20. November 2024
Amtliche Quelle :

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