BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - XII ZB 56/14
AG Menden 3. Juli 2013
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OLG Hamm 17. Dezember 2013
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BGH 8. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Elternunterhalt von einem Sohn (Beklagter) mit Einkommen unter 100.000 EUR, während ein weiteres Kind über 150.000 EUR verdient. Die Klägerin beantragt Grundsicherungsleistungen, die wegen des hohen Einkommens eines Kindes abgelehnt und stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Anspruch auf Grundsicherung gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII, da bereits ein Kind die Einkommensgrenze von 100.000 EUR überschreitet. Der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird wegen unbilliger Härte ausgeschlossen, da der Beklagte nur wegen des wohlhabenden Geschwisters nicht auf Grundsicherung verweisen kann. Die Klägerin ist an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert.

Praxishinweis
Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern führt das Einkommen eines einzelnen Kindes über 100.000 EUR zum vollständigen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen. Ein privilegiertes Kind kann sich bei nachrangiger Sozialhilfe auf unbillige Härte berufen und die Unterhaltsforderung mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung abwehren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - XII ZB 56/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 56/14
Entscheidungsdatum : 7. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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