BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R
LSG Niedersachsen-Bremen 28. Juli 2011
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BSG 25. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff SGB XII. Der Beklagte lehnt ab, da das zusammengerechnete Einkommen der Eltern über 100.000 Euro liege (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Streit besteht über die Auslegung der Einkommensgrenze und die Anwendung von § 131 Abs. 5 SGG.

Entscheidungsgründe
Das BSG stellt klar, dass die Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Elternteil gilt, nicht für das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern (§ 43 Abs. 2 Satz 1, 6 SGB XII). § 131 Abs. 5 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung ist bei vor dem 1.4.2008 erhobenen Klagen anzuwenden. Die Zurückverweisung an die Verwaltung war verfahrensrechtlich unzulässig, weshalb das LSG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Bei Grundsicherungsleistungen ist das Einkommen jedes Elternteils einzeln zu prüfen. Verfahrensrechtliche Änderungen sind unter Beachtung des intertemporalen Rechts anzuwenden. § 131 Abs. 5 SGG aF gewährt eine schutzwürdige Rechtsposition, deren Missachtung einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 21/11 R
    Entscheidungsdatum : 24. April 2013
    Amtliche Quelle :

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