BAG, Urteil vom 13.11.2012 - 9 AZR 259/11
LAG Hessen 31. Januar 2011
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BAG 13. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit langem in Teilzeit mit flexibler Jahresarbeitszeit bei der Beklagten beschäftigt, begehrt eine weitere Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf betriebliche Gründe ab, insbesondere wegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit einer Mindeststundenvorgabe.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1, 4 TzBfG auch für Teilzeitbeschäftigte. Betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind betriebsbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen zu prüfen. Die Beklagte hat kein schlüssiges Organisationskonzept vorgetragen, das der Verringerung entgegensteht, und das Direktionsrecht verpflichtet zur Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können auch bei bestehender Teilzeit eine weitere Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG verlangen. Arbeitgeber müssen betriebliche Gründe betrieblich und nicht nur arbeitsplatzbezogen darlegen und prüfen, ob durch Versetzung oder Umorganisation der Wunsch erfüllt werden kann. Ein pauschaler Verweis auf Arbeitsplatzbindung genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.11.2012 - 9 AZR 259/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 259/11
Entscheidungsdatum : 12. November 2012
Amtliche Quelle :

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