BGH, Urteil vom 15.02.2017 - VIII ZR 59/16
AG Bielefeld 11. Mai 2015
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LG Bielefeld 10. Februar 2016
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BGH 15. Februar 2017

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte bot auf eBay ein E-Bike mit einem Sofortkaufpreis von 100 EUR an, verwies jedoch in der Artikelbeschreibung auf einen tatsächlichen Preis von 2.600 EUR. Der Kläger betätigte den „Sofort-Kaufen“-Button und zahlte 139,90 EUR, verweigerte jedoch die Zahlung des höheren Preises.

Entscheidungsgründe
Die Klage auf Übereignung wird abgewiesen, da kein wirksamer Kaufvertrag über 100 EUR zustande kam. Das Angebot des Beklagten ist nach Auslegung der gesamten Artikelbeschreibung auf 2.600 EUR gerichtet (§§ 133, 157 BGB). Der Kläger hat seine Annahmeerklärung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1 BGB) wirksam angefochten, sodass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt (§ 142 Abs. 1 BGB).

Praxishinweis
Bei eBay-Festpreisangeboten ist die gesamte Artikelbeschreibung maßgeblich für die Auslegung des Vertragsinhalts. Ein Irrtum über den Preis kann eine wirksame Anfechtung begründen. Verkäufer sollten klare und widerspruchsfreie Preisangaben machen, um Anfechtungsrisiken zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.02.2017 - VIII ZR 59/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 59/16
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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