BGH, Urteil vom 22.06.2017 - IX ZR 111/14
BGH 22. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt im Wege der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung einer am 5. Juni 2008 geleisteten Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, die Beklagte setzte ihre unbestrittene Forderung zwangsweise durch. Insolvenzverfahren wurde später eröffnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtshandlung und den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, verneint jedoch die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die zwangsweise Forderungsdurchsetzung allein begründet keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, wenn keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

Praxishinweis
Gläubiger können ihre unbestrittenen Forderungen auch zwangsweise durchsetzen, ohne dass daraus automatisch Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners folgt. Für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist der Nachweis weiterer konkreter Umstände erforderlich, die eine solche Kenntnis belegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.06.2017 - IX ZR 111/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 111/14
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text