BGH, Urteil vom 07.05.2015 - IX ZR 95/14
BGH 7. Mai 2015

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die Schuldnerin 2008 mit zeitlicher Verzögerung und unter Teilzahlungen an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte hatte Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin eingeleitet. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Zahlungen sind anfechtbare Rechtshandlungen gem. § 133 Abs. 1 InsO, da die Schuldnerin zahlungsunfähig war und mit Benachteiligungsvorsatz handelte. Eine mehrmonatige, wiederholte Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet eine Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Die Beklagte erkannte den Benachteiligungsvorsatz, da ihr die Umstände und Vollstreckungsverfahren bekannt waren. Die Verjährung ist durch Klageerhebung gehemmt (§§ 146 InsO, 195, 199 BGB).

Praxishinweis
Mehrmonatige Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen indizieren Zahlungseinstellung und Benachteiligungsvorsatz. Gläubiger, die trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen annehmen, sind anfechtungsrelevant. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung auch bei zunächst unaufgeschlüsselten Teilansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.05.2015 - IX ZR 95/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 95/14
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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