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15. Dezember 2004
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Fachbeiträge • 9
- 1. Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen LastschriftenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Dezember 2007
- 2. Zur Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsOEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 8. Mai 2015
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- 4. Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft in der Insolvenz des Gesellschafters keine unentgeltliche LeistungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 13. Dezember 2016
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- 7. Zur Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen BankenkontokorrentEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 8. August 2011
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