Version
11. Dezember 1999
11. Dezember 1999
>
Version
9. April 2004
9. April 2004
>
Version
15. Dezember 2004
15. Dezember 2004
>
Version
31. Oktober 2009
31. Oktober 2009
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. Honorarprofessoren und LehrbeauftragteEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-passau.de
- 2. Zur Befriedigung des doppelt gesicherten Gläubigers durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit bei Freiwerden der GesellschaftersicherheitEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 12. Dezember 2011
- 3. Insolvenzanfechtung: Grundlagen & AbwehrEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 26. Januar 2026
- 4. Fachanwalt für Insolvenzrecht in EssenEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 27. Januar 2026